Gemischt veranlasste Reisen: Aufwendungen stärker zu berücksichtigen
13.03.10 (Alle Steuerzahler)
Aufwendungen für Reisen, die teils beruflich, teils aber auch privat veranlasst sind, können in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen werden. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung entschieden, dass aus dem Einkommensteuergesetz kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen werden kann.
Der Kläger war im Bereich der Informationstechnologie beschäftigt und anschließend als EDV-Controller tätig und besuchte eine Computer-Messe in Las Vegas. Finanzamt und Finanzgericht meinten, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts könnten nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zugeordnet werden. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das FG erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dies wollte das Finanzamt nicht gelten lassen. Es machte vor dem BFH geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab. Der für diese Revision (VI R 94/01) zuständige Sechste Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH an, damit dieser das angefochtene Urteil des FG hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten bestätige.
Der Große Senat folgte der Ansicht des Sechsten Senats. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen könnten grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, und zwar nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Voraussetzung sei, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stünden und nicht von untergeordneter Bedeutung seien. Ein Abzug der Aufwendungen scheide nur dann insgesamt aus, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander griffen, dass eine Trennung nicht möglich sei.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06
