Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerabzug auch bei Zahlung von dritter Seite
13.03.10 (Alle Steuerzahler)
(Val) 20 Prozent der Handwerkerkosten dürfen bis maximal 1.200 Euro von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Daher akzeptiert der Fiskus Aufwendungen bis zur Höhe von 6.000 Euro, und das jährlich. Allerdings wird nicht alles als haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert, was in Rechnung gestellt wird. Begünstigte Aufwendungen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen plus Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer. Außen vor bleiben Material und gelieferte Waren. Notwendig für den Steuerrabatt sind allerdings Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers.
Nach dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts können Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, wenn die Rechnung im so genannten abgekürzten Zahlungsweg über das Konto eines Dritten bezahlt werden. Ein solcher Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Verwandte das Geld zunächst dem Auftraggeber zugewendet und dieser erst die Überweisung an den Handwerker getätigt hat.
Zwar ist ein unbarer Zahlungsvorgang notwendig. Diese Voraussetzung wird aber nicht durch den abgekürzten Zahlungsweg berührt. Aus der Vorschrift lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Mittel zwingend vom eigenen Konto überwiesen werden müssen. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen verfolgt vorrangig den Zweck, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich wirkungsvoll zu bekämpfen. Denn die Vorschrift entspricht dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind. Dieses Ziel wird aber auch durch den abgekürzten Zahlungsweg erreicht, weil der erforderliche Überweisungsvorgang auch in diesem Fall dokumentiert ist.
Sächsisches Finanzgericht, 4 K 645/09
