Montag Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerberater Frankfurt

Kindergeld: Auch in Belgien kann deutscher Anspruch bestehen

10.02.12 (Tagestipp)

Ist ein Arbeitnehmer bei einer deutschen Firma beschäftigt und befindet er sich in Elternzeit, so bleibt sein Anspruch auf Kindergeld auch dann bestehen, wenn er der Familienkasse mitteilt, mit seiner Familie nach Belgien gezogen zu sein, wobei seine Frau, die Mutter der Kinder, in den Niederlanden arbeitet. Die Kasse darf die Zahlung des Kindergeldes nicht einstellen, weil der Arbeitnehmer auch dann dem Recht des Beschäftigungsstaates unterliegt, wenn er in einem anderen EU-Staat seinen Wohnsitz hat. Dem Anspruch des Vaters stehe auch nicht entgegen, so das Finanzgericht Düsseldorf, dass auch die Mutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden nach dortigem Recht Anspruch auf Kindergeld für die Töchter hat. (Eine EU-Verordnung bestimmt für den Fall, dass Familienleistungen für dieselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet würden, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsähen, den ganzen Betrag auszahlt. Die Hälfte davon werde ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates erstattet.) (FG Düsseldorf, 3 K 3986/08 Kg vom 18.12.2009)