Vertragsrecht: Senkt der Gesetzgeber, soll auch der Hotelkunde etwas davon haben
27.01.12 (Tagestipp)
Auch wenn bereits vor der Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Hoteliers von 19 auf 7 Prozent ein Vertrag mit einem solchen Beherbergungsbetrieb geschlossen worden ist (hier immerhin über einen Gesamtpreis von 50.000 Euro), so darf der Betreiber seine Rechnung für die Übernachtungen nicht um den alten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent erhöhen, sondern darf ihm nur den neuen Satz von 7 Prozent berechnen. (Hier ging das Landgericht Wuppertal davon aus, dass beide Parteien bei Vertragsschluss nicht gewusst und nicht berücksichtigt haben, dass umsatzsteuerliche Veränderungen mit Auswirkungen auf ihren Vertrag (unmittelbar) bevorstanden. Eine Regelung zur Verteilung des Risikos solcher steuerlicher Veränderungen hätten die Parteien nicht getroffen. Diese Lücke sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Es sei danach zu fragen, “was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten”.) (LG Wuppertal, 8 S 54/11 vom 11.01.2012)

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