Außergewöhnliche Belastung: Für einen Treppenlift-Einbau genügt allein ein ärztliches Attest nicht
20.11.12 (Alle Steuerzahler, Tagestipp)
Möchte ein Steuerzahler seinen Aufwand für den Einbau eines Treppenliftes in sein Einfamilienhaus (hier in Höhe von 18.600 €) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anerkannt bekommen, so genügt es nicht, wenn er dafür eine ärztliche Bescheinigung einreicht. Notwendig ist bei einem solchen Hilfsmittel eine Begutachtung durch einen Amtsarzt oder einen Arzt des Medizinischen Dienstes Krankenversicherung (früher: Vertrauensarzt). Denn anders als bei Hilfsmitteln wie Brillen und Hörgeräten muss ein Treppenlift nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Patienten eingestellt, sondern kann auch von Gesunden genutzt werden. (FG Münster, 11 K 3982/11 E vom 18.09.2012)