Außergewöhnliche Belastung: Das komplette Elterngeld zählt als anrechenbares Einkommen
04.04.17 (Tagestipp)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens einer unterhaltsberechtigten Person (hier des geschiedenen Mannes gegen seine Ex-Frau) Elterngeld in voller Höhe anzusetzen ist, also einschließlich des so genannten Sockelbetrages von 300 Euro pro Monat. (Das hatte hier zur Folge, dass die Unterhaltszahlungen der geschiedenen Frau nicht in voller Höhe steuerwirksam als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden.) (BFH, VI R 57/15) – vom 20.10.2016