Bei Kilometerangabe geschummelt: Verfahren wegen Steuerhinterziehung
22.09.11 (Arbeit, Ausbildung & Soziales, Mandantenbrief)
Wer jahrelang in seiner Einkommenssteuererklärung mehr Kilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle angibt, als er tatsächlich gefahren ist, dem droht laut ADAC ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Ein solches Verfahren könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe enden. Auf jeden Fall aber müsse der Steuerpflichtige mit einer rückwirkenden Änderung seiner Steuerbescheide und gegebenenfalls mit Nachzahlungen rechnen, warnt der ADAC.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin über Jahre hinweg in ihrer Einkommenssteuererklärung falsche Angaben zu den Entfernungskilometern der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht. Anstatt der tatsächlichen zehn Entfernungskilometer hatte sie seit 1996 eine Strecke von 28 Kilometern angegeben. Erst im Jahr 2006 stellte die Finanzbehörde durch eine Abfrage im Routenplaner fest, dass die Angaben nicht korrekt waren. Sie änderte daraufhin rückwirkend die Einkommenssteuerbescheide der vergangenen 10 Jahre. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält laut ADAC eine rückwirkende Änderung für rechtlich zulässig, da durch die Routenplanerabfrage neue Tatsachen bekannt geworden seien, die eine Änderung der Einkommenssteuerbescheide notwendig machte. Die zuvor jahrelang überhöhten Angaben der Steuerpflichtigen seien für das Finanzamt weder widersprüchlich noch zweifelhaft gewesen. So hätte es für die Finanzbehörde keinen Anlass gegeben, Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Entfernungskilometer anzustellen. Die Einlassung der Arbeitnehmerin, sie habe irrtümlich angenommen, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, konnte das Gericht nicht überzeugen.
ADAC PM vom 27.07.2011