Erbschaft-/Schenkungsteuer: Ausländische Abgaben müssen nicht vorab angefallen sein
14.03.12 (Ehe, Familie & Erben, Tagestipp)
Setzt neben dem deutschen Finanzamt für ausländisches Vermögen auch ein ausländischer Staat Erbschaft- und Schenkungsteuer fest, kann diese ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. So vom Finanzgericht Köln entschieden. (Die ausländische Erbschaft- und Schenkungsteuer durfte bisher nur auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wenn diese Steuer innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen der ausländischen Steuer festgesetzt wurde. Wurde die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor der ausländischen Steuer festgesetzt, verweigerten die deutschen Finanzämter die Anrechnung der ausländischen Steuer. Das gilt nun nicht mehr. (FG Köln, 9 K 2690/09 vom 26.09.2011)