Gemeinsame Veranlagung: kann von einem Ehepartner abgelehnt werden
20.09.10 (Ehe, Familie & Erben, Tagestipp)
Eheleute, die sich getrennt haben, können für das betreffende Jahr noch die gemeinsame steuerliche Veranlagung beantragen, um das für Ehepaare geltende Splittingverfahren noch nutzen zu können. Widerspricht einer der beiden aber und beantragt die getrennte Veranlagung, so ist dem grundsätzlich zu folgen – es sei denn, der Widerspruch erweise sich als rechtsmissbräuchlich. (Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn dem anderen Ehepartner dadurch geschadet werden soll, weil nur er Einkünfte hatte und deshalb die Besteuerung als Single ein wesentlich höherer Betrag an das Finanzamt zu überweisen wäre.) Der die Zusammenveranlagung anstrebende (Noch-)Ehepartner kann dies aber nicht im Besteuerungsverfahren erzwingen; er müsste vor das Zivilgericht gehen (wie von Steuerzahlern schon mehrfach praktiziert und vom Bundesgerichtshof bereits zugunsten der Zusammenveranlagung entschieden). (FG München, 1 K 3580/09)