Häusliches Arbeitszimmer: „60:40-Kompromisse“ gibt es bei beruflicher Nutzung nicht
02.02.16 (Angestellte, Tagestipp)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die „strengen“ Regeln bestätigt, die für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers anzuwenden sind. Dabei gilt grundsätzlich: Der Raum darf nicht privat genutzt werden. Nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass das (Arbeits-)Zimmer „nahezu ausschließlich beruflich genutzt“ wird, darf es in die Steuererklärung eingetragen werden. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der in seinem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer hat, in dem er sich um die Verwaltung seiner vermieteten Mehrfamilienhäuser kümmert. Er gab 804 Euro als „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ in der Steuererklärung an. Begründung: Das heimische Büro bilde den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Das Finanzamt sah das anders. Und auch der BFH. Eine anteilige Anerkennung sei ebenfalls nicht möglich (hier hatte die Vorinstanz noch 60 % genehmigt, weil der Raum zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt würde). Ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum wird steuerlich nicht anerkannt, so der BFH. Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, kann nicht geltend gemacht werden. (BFH, GrS 1/14) – vom 27.07.2015