Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
01.09.10 (Arbeit, Ausbildung & Soziales, Mandantenbrief)
Siedelt ein Steuerpflichtiger, der selbst nicht pflegebedürftig ist, mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift über, sind die ihm hieraus entstehenden Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehbar. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten Ehegatten ihre Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten in einem Wohnstift in Höhe von rund 51.000 Euro geltend gemacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war, war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Seine Ehefrau, die selbst nicht pflegebedürftig ist, war ihm ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu, und zwar gekürzt um eine sogenannte Haushaltsersparnis.
Der BFH bestätigte diese Handhabung. Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedle, seien nicht zwangsläufig. Dies aber sei Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Einen Verstoß gegen den grundgesetzlich verbürgten Schutz der Ehe verneinten die Richter.
Das Finanzamt habe die auf den Ehemann entfallenden Heimkosten auch um eine sogenannte Haushaltsersparnis kürzen dürfen, so der BFH weiter. Denn ein Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspreche, zu kürzen. Im entschiedenen Fall setzte der BFH die Ersparnis mit 7.680 Euro an.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.04.2010, VI R 51/09
Quelle: Mandantenbrief – August 2010, Seite 15
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