Investmentvermögen: Verwaltungsgebühren als Werbungskosten zu berücksichtigen
28.08.10 (Kapitalanleger, Mandantenbrief)
Gebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentvermögens entstehen, werden auf der Ebene des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes als Werbungskosten berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn sie direkt gegenüber dem Anleger und nicht gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt werden. Eine unmittelbare Berücksichtigung beim Anleger als Betriebsausgabe ist nicht zulässig. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klargestellt. Das Schreiben ist nicht auf Fondsgeschäftsjahre anzuwenden, die vor seiner Veröffentlichung bereits abgeschlossen waren.
Das Investmentsteuergesetz gehe von einer Ertragsermittlung auf der Ebene des Investment-Sondervermögens aus. Auf der Ebene des Anlegers werde ein Nettoertrag zugerechnet, so das Bundesfinanzministerium. Eine unmittelbare Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben beim Anleger sei nach der gesetzlichen Grundentscheidung nicht vorgesehen. Durch einen geänderten Zahlungsweg lasse sich diese Grundentscheidung nicht umgehen. Dies gilt laut Finanzministerium auch, wenn Gebühren für die Verwaltung von einem Dritten unmittelbar dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt werden, und ebenso für andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Investmentvermögens entstehen. Dagegen seien Aufwendungen, die dem Anleger für die Verwaltung seiner Anteile an dem Investmentvermögen entstünden, beim Anleger selbst zu berücksichtigen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.07.2010, IV C 1 – S 1980-1/10/10003 :007
Quelle: Mandantenbrief – August 2010, < http://www.stb-montag.de/wp-content/uploads/2010/08/mb1008.pdf#page=8'>Seite 7
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