Kauf einer Mietimmobilie: Kosten für Richtfest als Herstellungskosten abschreibbar
20.09.11 (Kapitalanleger, Mandantenbrief)
Wer sich eine Mietimmobilie zur Kapitalanlage kauft, kann seine Kosten für die Grundsteinlegung und das Richtfest für die später vermietete Immobilie als Herstellungskosten des Gebäudes über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben. Dies teilt der Bund der Steuerzahler unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit, wie die „Süddeutsche Zeitung“ am 11.08.2011 auf ihren Internetseiten berichtet.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehörten alle Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen und die zum Verbrauch von Gütern oder zur Inanspruchnahme von Diensten geführt haben, so das FG. Hierzu zählten auch die Aufwendungen für ein Richtfest, und zwar auch dann, wenn das Gebäude vermietet werden solle. Denn das Richtfest stehe in engem Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes, auch wenn dieses später vermietet werden solle und zu dem Richtfest Mieter eingeladen würden.
Gleiches gilt laut FG auch für die Grundsteinlegung, die den Baubeginn markiert. Auch dieses Fest stehe in engem Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes. Dieser Zusammenhang werde nicht dadurch gelöst, dass zur Grundsteinlegung auch oder gar überwiegend Mietinteressenten eingeladen würden. Eine Aufteilung der Kosten für die Grundsteinlegung in Herstellungskosten einerseits und – soweit die Aufwendungen auf potenzielle Mieter entfallen – Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben anderseits scheide aus.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010, 6 K 2428/04 B
Quelle: Mandantenbrief – September 2011, Seite 8
AM
Kauf einer Mietimmobilie: Kosten für Richtfest als Herstellungskosten abschreibbar
Wer sich eine Mietimmobilie zur Kapitalanlage kauft, kann seine Kosten für die Grundsteinlegung und das Richtfest für die später vermietete Immobilie als Herstellungskosten des Gebäudes über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben. Dies teilt der Bund der Steuerzahler unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit, wie die „Süddeutsche Zeitung“ am 11.08.2011 auf ihren Internetseiten berichtet.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehörten alle Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen und die zum Verbrauch von Gütern oder zur Inanspruchnahme von Diensten geführt haben, so das FG. Hierzu zählten auch die Aufwendungen für ein Richtfest, und zwar auch dann, wenn das Gebäude vermietet werden solle. Denn das Richtfest stehe in engem Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes, auch wenn dieses später vermietet werden solle und zu dem Richtfest Mieter eingeladen würden.
Gleiches gilt laut FG auch für die Grundsteinlegung, die den Baubeginn markiert. Auch dieses Fest stehe in engem Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes. Dieser Zusammenhang werde nicht dadurch gelöst, dass zur Grundsteinlegung auch oder gar überwiegend Mietinteressenten eingeladen würden. Eine Aufteilung der Kosten für die Grundsteinlegung in Herstellungskosten einerseits und – soweit die Aufwendungen auf potenzielle Mieter entfallen – Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben anderseits scheide aus.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010, 6 K 2428/04 B