Kindergeld: Die Eltern-Beihilfe kann nicht zweimal beansprucht werden
13.04.11 (Tagestipp)
Arbeitet ein Pole (hier von seinem polnischen Arbeitgeber „entsandt) in Deutschland und seine Ehefrau im Heimatland, wo auch Anspruch auf Kindergeld besteht, so können die Eltern in Deutschland keinen zusätzlichen Anspruch für die gemeinsamen Kinder geltend machen, auch wenn die polnische Leistung der Höhe nach hinter der in Deutschland zurückbleibt. Das Finanzgericht Düsseldorf verneinte das mit Blick darauf, dass der Vater der Kinder in Deutschland weder in einem Arbeitsverhältnis stand noch unbeschränkt steuerpflichtig war. Denn sein Arbeitsverhältnis in Polen sei nicht unterbrochen gewesen, und in Deutschland habe er keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen. (FG Düsseldorf, 10 K 1301/10 Kg u. a. vom 2.11.2010)