Kindergeld: Neue Rechtsprechung für Zeiten mit „Vollerwerbstätigkeit“
10.09.10 (Familie und Kinder, Tagestipp)
Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, gilt für den Anspruch auf Kindergeld auch in dieser Zeit als „Kind“, wenn es einer Teil- oder Vollzeiter-werbstätigkeit nachgeht. Das bedeutet zugleich: Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge, die „kinder-geldschädlich“ sind, sind auch die während der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Mit dieser Änderung in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird es künftig häufig vorkommen, dass Eltern solcher Kinder für das betreffende Jahr keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben, weil die Einkommensgrenze von 8.004 Euro überschritten wurde. Bisher wurden solche Zeiten der Erwerbstätigkeit außer Acht gelassen und nur das (Ausbildungs-)Einkommen in der übrigen Zeit des Jahres anteilig angerechnet. (BFH, III R 34/09)