Mitarbeiteraktienprogramm: Folgen bei Fehlschlag
14.03.10 (Unternehmer)
Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbe- ne Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen beziehungsweise Werbungskosten vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Höhe des Erwerbsaufwands bemesse sich in einem solchen Fall nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil. Zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien seien unbeachtlich.
In dem zugrunde liegenden Fall war streitig, in welcher Höhe durch die Rückgabe von Aktien, die im Wert gestiegen sind, negativer Arbeitslohn bei der Lohnsteuer- Anmeldung für Dezember 2006 zu berücksichtigen war.
Die Klägerin ist börsennotiert. Der Emissionspreis für Privatanleger betrug zwölf Euro pro Aktie. Im Vorfeld des Börsenganges hatte die Klägerin geplant, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm auf Aktienbasis für ihre Führungskräfte aufzulegen. Dazu hatte sie einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt. Die Auskunft sollte ihr bestätigen, dass als Grundlage für die Bewertung der im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms ausgegebenen Aktien ausschließlich das Stuttgarter Verfahren anzuwenden sei. Im Laufe des Verfahrens über die Anrufungsauskunft modifizierte die Klägerin ihr Mitarbeiteraktienprogramm dahingehend, dass die den Mitarbeitern gewährten Aktien zurück zu übertragen seien, wenn die beantragte Anrufungsauskunft nicht bis zum 27.10.2006 vorliege.
Die Mitarbeiter der Klägerin erhielten Aktien zum Preis von 0,25 Euro pro Aktie. Die Anrufungsauskunft wurde jedoch nicht in der beantragten Form erteilt. Deswegen haben die teilnehmenden Mitarbeiter der Klägerin am
27.11.2006 das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf einen Treuhänder, dessen Vermögen der Klägerin zuzurechnen ist, übertragen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Aktienkurs bei 16,24 Euro. Die Klägerin ermittelte den durch die Rückübertragung entstandenen geldwerten Nachteil ihrer Mitarbeiter unter Zugrundelegung des gestiegenen Börsenkurses und machte mit der Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2006 negativen Arbeitslohn in Höhe von 15,99 Euro je zugewendeter Aktie (16,24 Euro abzüglich 0,25 Euro Anschaffungskosten) geltend. Dem trat das Finanzamt entgegen. Es erließ eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung, in der lediglich der ursprünglich angesetzte geldwerte Vorteil in Höhe von 11,75 Euro rückgängig gemacht wurde. Die hiergegen gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Festsetzung des beantragten Erstattungsbetrags in der Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2006, stellte der BFH klar.
Zahle ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen habe, bleibe der früher gezahlte Arbeitslohn zugeflossen. Die zurückgezahlten Beträge seien vielmehr im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen, so der BFH. Auch die Rückübertragung der Aktien am 27.11.2006 auf den Treuhänder sei als Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln.
Der laufende Arbeitslohn für Dezember 2006 in der Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2006 sei lediglich um den ursprünglichen, aus der verbilligten Überlassung der Aktien ermittelten geldwerten Vorteil in Höhe von 11,75
Euro je Aktie zu kürzen, führt der BFH weiter aus. Nur in dieser Höhe sei den am Mitarbeiteraktienprogramm teilnehmenden Arbeitnehmern durch die Rückgabe der Aktien Erwerbsaufwand entstanden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.09.2009, VI R 17/08