Moderate Kürzung des Elterngelds durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011
21.10.10 (Familie und Kinder, Mandantenbrief)
Rund 4,5 Milliarden Euro fließen an stattlicher Hilfe in Form von Elterngeld pro Jahr. Hier kommt es ab dem kommenden Jahr zu Einsparmaßnahmen. Nach dem am 1. September von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 kommt es zu Änderungen im Bereich des Elterngeldes durch Absenkung der Quote ab einem zu berücksichtigendem Einkommen von 1.200 Euro von derzeit 67 auf künftig 65 Prozent sowie der Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag.
Die grundlegende Struktur beim Elterngeld bleibt jedoch unangetastet. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich weiterhin nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, das nach der Geburt zu Hause bleibt oder seine Berufstätigkeit reduziert. Derzeit sind es 67 Prozent vom Nettoeinkommen, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Der Höchstbetrag wird bei einem Einkommen von 2.700 Euro monatlich erreicht. Ab 2011 wird das Elterngeld im mittleren Verdienstbereich moderat von 67 auf 65 Prozent abgesenkt. Einschnitte gibt es für Eltern lediglich im Einkommensbereich zwischen 1.200 und 2.770 Euro, was rund ein Viertel aller Elterngeldbezieher betrifft. Im Einkommensbereich zwischen 1.200 und 1.240 Euro fällt die Absenkung ein wenig geringer aus.
Wer beispielsweise über ein Monatseinkommen von 2.500 Euro verfügt, erhält derzeit (67 Prozent x 2.500) 1.675 Euro und künftig 1.625 und damit 50 Euro weniger im Monat. Um weiterhin den Höchstbetrag von 1.800 Euro zu erhalten, muss der Monatsverdienst also künftig bei 2.770 Euro liegen, 70 Euro mehr als derzeit.
Tipp: Werdende Eltern sollten rechtzeitig vor der Geburt des Kindes für ein höheres Nettoeinkommen sorgen. Das gelingt als Einzelunternehmer und Freiberufler durch gezielte Gewinnverschiebungen und beim verheirateten Arbeitnehmer durch die Wahl der günstigeren Lohnsteuerklasse für den Gatten, der anschließend zu Hause bleiben soll. Für die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung des SGB II (sog. Hartz IV) ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Daher sollen neben dem Kinder künftig auch das Elterngeld auf die Hartz IV-Leistungen an-gerechnet werden. Insoweit entfällt für sie der Sockelbetrag von 300 Euro im Monat.
Bei der Berechnung des Einkommens für das Elterngeld bleiben sonstige Bezüge außer Ansatz, die der Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren für Voraus- und Nachzahlungen anwendet. Auch steuerfreie Gehaltsteile werden nicht berücksichtigt.
Quelle: Mandantenbrief Oktober 2010, Seite 13
AM