Regelmäßige Arbeitsstätte: Bundesfinanzministerium reagiert auf Rechtsprechungsänderung
23.02.12 (Angestellte, Mandantenbrief)
Das Bundesfinanzministerium nimmt nach einer Rechtsprechungsänderung zu der Frage Stellung, wann bei mehreren Tätigkeitsstätten von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Juni 2011 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09). In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, sei die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten könnten Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden, erläutert das Bundesfinanzministerium.
Die Grundsätze der Urteile seien in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH sei bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes zu beachten:
In der Regel sei von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung).
Werde im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sei dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 – S 2353/11/10010