Rentensteuer: Liegt Zeit zwischen Berufsunfähigkeits- und Altersrente, gibt es zwei Sätze
27.03.18 (Alle Steuerzahler, Tagestipp)
Hat ein Mann einen Vertrag über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kombiniert mit einer privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen und musste er die „BU-Rente“ krankheitsbedingt 2014 im Alter von 40 Jahren in Anspruch nehmen, so ist diese Rente lediglich mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern (der hier 21 % ausmachte). Das Finanzamt darf diese Rente nicht dem in dem Steuerjahr gültigen Prozentsatz der Rentensteuer (hier: 2014 mit 58 %) unterwerfen. Zwar sprach die Vertragsgestaltung dafür, dass die Berufsunfähigkeit lediglich ergänzend abgesichert werden sollte, wodurch bei derartigen Kombi-Versicherungen die höhere Besteuerung gerechtfertigt wäre. Aber dem stand (zum Vorteil des Versicherten) gegenüber, dass die Altersrente erst fünf Jahre nach Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente beginnen wird (laut Vertrag im Jahr 2034, während der Bezug der BU-Rente im Jahr 2029 endet). Und weil nur solche Beitragskosten zum Sonderausgabenabzug berechtigen, die einen „zeitlich lückenlosen Schutz des Steuerpflichtigen“ gewährleisten, seien die beiden Renten bei der Besteuerung zu trennen. (FG Münster, 5 K 3324/16 E) – vom 30.01.2018.