Riester-Rente: Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke bleiben außen vor
10.04.17 (Tagestipp)
Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke haben keinen Anspruch auf die staatlichen Zulagen, wenn sie einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben. Damit wird nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. (Hier gegen einen angestellten Rechtsanwalt entschieden, der über einen Riester-Vertrag verfügt und seinen Ausschluss von der Zulagenförderung für grundgesetzwidrig hält. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung nicht an, weil er die berufsständische Altersvorsorge – anders als die gesetzliche Rentenversicherung – vom Zulagengesetz nicht für erfasst hält. In der Entscheidung darüber, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, sei der Gesetzgeber weitgehend frei.) (BFH, X R 42/14) (Das Bundesverfassungsgericht entscheidet endgültig – AZ: 2 BvR 1699/16) – vom 13.06.2016