Steuerrecht: Auch eine in polnischer Sprache abgefasste Klage wahrt die Einspruchsfrist
14.08.17 (Tagestipp)
Geht bei einem Finanzgericht ein in polnischer Sprache verfasstes Schreiben ein, so braucht es im Regelfall nicht zur Kenntnis genommen und ein Verfahren in Gang gesetzt zu werden. Denn die „Gerichtssprache“ sei deutsch. Lässt sich jedoch aus dem Schriftstück (hier durch ein Aktenzeichen eines Hauptzollamtes) entnehmen, dass es um eine Klage geht, so ist das Gericht verpflichtet, den Brief übersetzen zu lassen. (FG Hamburg, 4 K 18/17) – vom 15.03.2017