Steuerrecht: Auch wer eine Erstattung bekommt, darf sich nicht zu viel Zeit lassen
09.11.15 (Tagestipp, Unternehmer)
Auch wenn ein Gewerbetreibender seine quartalsweisen Umsatzsteuererklärungen jeweils abgibt, es aber versäumt, zusätzlich eine Jahreserklärung zuzusenden, kann mit einem Verspätungszuschlag belegt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass am Ende eine Steuererstattung herauskommt. Der Bundesfinanzhof: Das Gesetz sieht generell die Abgabe der Jahreserklärung vor – unabhängig davon, ob danach eine Steuernachzahlung oder eine Gutschrift das Ergebnis ist. Jedoch kann die Höhe des Zuschlags vom Ergebnis abhängen – ob also die sich für die Festsetzung maßgebenden Gesichtspunkte geändert haben. (BFH, XI B 50/13) – vom 19.11.2013