Steuerrecht: Dass Asbest schädlich ist, braucht nicht ein Gutachter festzustellen
20.06.11 (Tagestipp)
Ersetzt ein Hausbesitzer – wenn auch erst 29 Jahre nach dem Einzug – die asbesthaltigen Dachplatten, so kann er einen Teil seines Aufwandes als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dazu bedarf es – so das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz – zuvor keines Gutachtens: Dass die Freisetzung von Asbestfasern schädlich ist, bedarf keiner Untersuchung, weil hierzu „auf gesicherte Erkenntnisse“ zurück gegriffen werden kann. (Hier hatten in der Reihenhaussiedlung sämtliche Hauseigentümer für eine Erneue-rung der Dachplatten gestimmt – der klagende Steuerzahler war somit praktisch gezwungen, ebenso zu han-deln, weil die Platten an seinem Gebäude hätten abgeschnitten werden müssen – mit zwangsläufiger Freiset-zung von Asbest. Das FG erkannte allerdings von den Kosten nur 21/50 an – das entspricht der typisierenden „Restlaufzeit“ des Hauses. (FG Rheinland-Pfalz, 6 K 2314/07 vom 12.11.2009)