Steuerrecht: Eltern-Zahlung der Maklerprovision zählt wie eine Ausgabe des Studiosus-Filius
23.08.17 (Tagestipp)
Übernehmen Eltern für ihren studierenden Sohn, der am Studienort eine Wohnung bezieht, für die der Vermieter aber einen Vertrag mit den Eltern fordert, die Maklerkosten, so kann der Sohn den Betrag als „vorweggenommene Werbungskosten“ steuerlich berücksichtigen. Denn es mache keinen Unterschied, ob die Eltern ihrem Sohn den Betrag zur Verfügung stellen, der ihn dann an den Makler weiterleitet. Dasselbe gilt aber nicht, wenn die Eltern anschließend auch die laufende Miete übernehmen. Hier wird davon ausgegangen, dass die Eltern „auf eigene Rechnung“ die Miete aufwenden und ihrem Sohn nur ein „Nutzungsrecht“ einräumen. (Niedersächsisches FG, 1 K 169/15) – vom 25.02.2016