Steuerrecht: «Stand-by»-Wohnung bringt keine ständige Verfügbarkeit
08.04.13 (Angestellte, Tagestipp)
Ein aus dem EU-Ausland stammender Arbeitnehmer (hier ein Flugzeugpilot), der in Deutschland lediglich über eine „Stand-by“-Wohnung verfügt, begründet damit keinen ständigen Wohnsitz. Er braucht deshalb hierzulande nur von Einkünften Steuern zu zahlen, die er „im Inland“ erzielt hat und nicht seine gesamten Einnahmen (wie es hier die Steuerfahndung des Finanzamtes festgestellt hatte). (Bei der Stand-by-Wohnung handelt es sich um eine Bleibe, die sich mehrere – hier: 4 – Mitarbeiter desselben Betriebes teilen, so dass niemand von ihnen jeweils fest damit rechnen kann, sie beziehen zu können. (Hessisches FG, 3 K 1062/09 vom 13.11.2012)