Steuerrecht: Trinkgelder sind nur für Arbeitnehmer von Abgaben befreit
01.03.12 (Tagestipp)
Führt ein Gastwirt seinen Betrieb alleine, so darf ein Betriebsprüfer davon ausgehen, dass er von seinen Gästen hin und wieder Trinkgelder erhält. Darauf ist Umsatzsteuer zu zahlen – unabhängig davon, dass Arbeitnehmer auf Trinkgelder weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zu zahlen haben. (Sächsisches FG, 4 K 1932/10) – vom 09.03.2011