Steuerrecht: Wenn der Arbeitsweg auf längerer Strecke fünf Minuten Zeitersparnis bringt…
01.02.18 (Tagestipp)
Gibt ein Steuerzahler in seiner Steuererklärung für die Wege zur Arbeitsstelle eine Strecke von 26 km statt 20 km an, weil er die längere Strecke für „offensichtlich verkehrsgünstiger“ hält, so muss er schon mehr als diese Behauptung nachschieben, falls das Finanzamt die Kilometerpauschale von 30 Cent pro einfacher Strecke nur für die nach dem „Routenplaner“ 20 km berücksichtigt. Denn wenn – wie hier – bei der längeren Strecke teilweise die Autobahn benutzt werden kann und dabei insgesamt nur 5 Minuten Zeitersparnis im Vergleich zur kürzeren Strecke an Fahrzeit gewonnen werden können, handele es sich, so das Finanzamt und ihm folgend auch das Finanzgericht, nicht um die „offensichtlich“ verkehrsgünstigere Strecke, die eine höhere Kilometerzahl (mit entsprechender steuerlicher Berücksichtigung) rechtfertige. (FG Berlin-Brandenburg, 7 K 7134/15) – vom 07.12.2017