Umsatzsteuer: So wird aus einem Privatier über Photovoltaik ein Unternehmer
05.03.12 (Tagestipp)
Ein privater Betreiber einer Photovoltaik-Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie umsatzsteuerrechtlich „Unternehmer“, wenn er den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger verkauft. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und indirektem Zusammenhang stehen. Im Detail kam der Bundesfinanzhof aber zu dem Ergebnis, das ein solcher privater Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen kann – nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Entsprechendes wurde für einen Hausbesitzer entschieden, der auf dem Dach seines Carports eine Photovoltaikanlage angebracht hatte. (BFH, XI R 29/10 u. a. vom 19.07.2011)