Vergnügungssteuer: Computer mit Daddel-Verbot bringen kein Vergnügen
19.03.13 (Tagestipp, Unternehmer)
Der Betreiber eines Internet-Cafes darf nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden, wenn er zwar Computer aufgestellt hat, diese jedoch nicht zum Spielen, sondern lediglich für die Kommunikation vorhält. Die Stadt kann nicht argumentieren, dass allein die Möglichkeit, mit den Computern spielen zu können, die Steuer rechtfertige, zog vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nicht. Ein Steuertatbestand dürfe nicht an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen angeknüpft werden. Ein Ansatzpunkt wäre es, wenn in dem Cafe gegen Entgelt gespielt werden könne. Der Betreiber hatte das jedoch ausdrücklich verboten. Unter anderem mit folgenden Aushängen: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“ (VwG Stuttgart, 8 K 1993/12 vom 06.02.2013)