Werbungskosten: Ein Busfahrer trägt keine typische Berufskleidung
03.08.10 (Angestellte, Tagestipp)
Das Finanzgericht Köln urteilte, dass ein Bus- und Straßenbahnfahrer, der für seine Dienstkleidung selbst aufkommen, sie waschen muss und dafür Geld ausgibt, diese Kosten nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann. Denn das gelte nur, wenn die Kleidung ausschließlich beruflich genutzt werden könne. Das verneinte das Gericht jedoch für folgende Kleidungsstücke: graues/weißes Oberhemd; graue Hose, roter Pullover, schwarze/rote Jacke; schwarzer/roter Parka. Dass teilsweise auf den Kleidungsstücken das Firmenlogo aufgenäht werden musste, ändere nichts an der Entscheidung. Denn es war in Größe und Ansehen „ehe unauffällig angebracht“. (FG Köln, 12 K 839/08)