Windenergieanlage kann wegen «optischer Bedrängung» unzulässig sein
02.09.10 (Bauen & Wohnen, Mandantenbrief)
Eine Windenergieanlage kann unzulässig sein, wenn sie ein benachbartes Wohnhaus „optisch bedrängt“. Bei der Prüfung, ob dies im Einzelfall gegeben ist, kann sich die Rechtsprechung an groben Richtwerten orientieren, die das Verhältnis zwischen Abstand zum Wohnhaus und Höhe der Anlage betreffen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und eine bereits teilweise fertig gestellte Windenergieanlage in Bochum-Gerthe wegen ihrer optischen Bedrängung eines benachbarten Wohnhauses für unzulässig erklärt.
Das OVG hat dabei unterschieden zwischen einem – meist unproblematischen – Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe beträgt, einem – meist problematischen – Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist, und einem dazwischen liegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt und eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erfordert.
Die Windkraftanlage in Bochum-Gerthe hatte eine Gesamthöhe von rund 150 Metern. Das betroffene Wohnhaus lag nur 270 Meter von der Anlage entfernt. Der Abstand sei damit deutlich geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, so das OVG. Zudem sprachen auch die konkreten örtlichen Gegebenheiten für eine optische Bedrängung. Insbesondere seien mehrere Fenster von Wohnräumen und der Garten zum Anlagenstandort ausgerichtet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2010, 8 A 2764/09
Quelle: Mandantenbrief – August 2010, Seite 18
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